RS Vwgh 2002/10/3 97/08/0602

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Veröffentlicht am 03.10.2002
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §36b Abs1;
AlVG 1977 §36c Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/08/0603

Rechtssatz

Zwar ergibt sich aus dem trotz Verfassungswidrigkeit für den Zeitraum vor dem 7. April 1998 (Hinweis VfGH E 5. März 1998, G 284/97, VfSlg 15117/1998) weiter anzuwendenden § 36b Abs. 1 AlVG, dass der Umsatz für das Kalenderjahr vor dem Jahr, in dem eine Leistung nach diesem Bundesgesetz beantragt wird, maßgeblich ist. Nach § 36c Abs. 5 AlVG sind aber Personen, deren Einkommen oder Umsatz aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für die Beurteilung des Anspruches auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz herangezogen wurde, verpflichtet, den Einkommen- bzw. den Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wurde, binnen zwei Wochen nach dessen Erlassung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorzulegen. Daraus ist abzuleiten, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld endgültig erst an Hand jenes Umsatzsteuerbescheides zu beurteilen ist, zu dessen Vorlage § 36c Abs. 5 AlVG den Arbeitslosen verpflichtet, nämlich den "für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wurde". An Hand dieses Bescheides ist jedenfalls die endgültige Feststellung des Leistungsanspruches für das betreffende Kalenderjahr vorzunehmen und eine allfällige Nachzahlung zu gewähren bzw. ein Überbezug zurückzufordern (Hinweis auf das einen kongruenten Einkommensteuerbescheid betreffende E vom 30. Jänner 2002, 98/08/0233).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080602.X05

Im RIS seit

04.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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