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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Zurückweisung einer gegen Akte der Finanzverwaltung und gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes gerichteten Eingabe mangels Zuständigkeit des VerfassungsgerichtshofesRechtssatz
Soweit der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes GZ B556/04-3 (Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags derselben Beschwerdeführerin) in Rede steht, ist auf dessen ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach gegen seine Entscheidungen, insbesondere auch gegen seine Beschlüsse, ein Rechtsmittel nicht zulässig ist; die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind vielmehr - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Fällen - endgültig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B914.2004Dokumentnummer
JFR_09959073_04B00914_01