RS Vfgh 2004/9/27 B914/04

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Veröffentlicht am 27.09.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33

Leitsatz

Zurückweisung einer gegen Akte der Finanzverwaltung und gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes gerichteten Eingabe mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Rechtssatz

Soweit der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes GZ B556/04-3 (Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags derselben Beschwerdeführerin) in Rede steht, ist auf dessen ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach gegen seine Entscheidungen, insbesondere auch gegen seine Beschlüsse, ein Rechtsmittel nicht zulässig ist; die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind vielmehr - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Fällen - endgültig.

Entscheidungstexte

  • B 914/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.09.2004 B 914/04

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B914.2004

Dokumentnummer

JFR_09959073_04B00914_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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