RS Vwgh 2002/10/3 97/08/0600

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2002
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0103 E 12. Mai 1992 RS 6

Stammrechtssatz

Die Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Dazu zählt auch die Vornahme einer Beitragsprüfung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080600.X04

Im RIS seit

04.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten