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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/08/0103 E 12. Mai 1992 RS 6Stammrechtssatz
Die Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Dazu zählt auch die Vornahme einer Beitragsprüfung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997080600.X04Im RIS seit
04.02.2003