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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs3 litb;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/08/0603Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/08/0001 E 25. Jänner 1994 RS 1Stammrechtssatz
Die Selbständigkeit einer Erwerbstätigkeit kommt vor allem auch in der Tatsache zum Ausdruck, daß der Selbständige die Tätigkeit nicht selbst verrichten muß, sondern sie durch Bevollmächtigte, Familienangehörige oder Dienstnehmer verrichten lassen kann. Ein Kaufmann, der seine Geschäfte durch einen Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten besorgen läßt, ein Bauer, dessen Wirtschaft von seinen Familienangehörigen, Knechten oder Mägden betrieben wird, haben nicht aufgehört, selbständig erwerbstätig zu sein, auch wenn sie aus gesundheitlichen oder anderen Gründen sich in ihrem Betrieb jeglicher Tätigkeit enthalten. Sie gelten als selbständig erwerbstätig, wenn der Betrieb für ihre Rechnung und auf ihre Gefahr geführt wird (Hinweis E 17.2.1954, 684/53, VwSlg 3306 A/1954, E 14.10.1953, 193/53, VwSlg 3140 A/1953, E 7.4.1954, 3202/52, E 9.5.1980, 2669/77).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997080602.X03Im RIS seit
04.02.2003Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011