RS Vwgh 2002/10/3 97/08/0602

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Veröffentlicht am 03.10.2002
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litb;
AlVG 1977 §12 Abs6 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/08/0603

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/08/0001 E 25. Jänner 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Die Selbständigkeit einer Erwerbstätigkeit kommt vor allem auch in der Tatsache zum Ausdruck, daß der Selbständige die Tätigkeit nicht selbst verrichten muß, sondern sie durch Bevollmächtigte, Familienangehörige oder Dienstnehmer verrichten lassen kann. Ein Kaufmann, der seine Geschäfte durch einen Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten besorgen läßt, ein Bauer, dessen Wirtschaft von seinen Familienangehörigen, Knechten oder Mägden betrieben wird, haben nicht aufgehört, selbständig erwerbstätig zu sein, auch wenn sie aus gesundheitlichen oder anderen Gründen sich in ihrem Betrieb jeglicher Tätigkeit enthalten. Sie gelten als selbständig erwerbstätig, wenn der Betrieb für ihre Rechnung und auf ihre Gefahr geführt wird (Hinweis E 17.2.1954, 684/53, VwSlg 3306 A/1954, E 14.10.1953, 193/53, VwSlg 3140 A/1953, E 7.4.1954, 3202/52, E 9.5.1980, 2669/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080602.X03

Im RIS seit

04.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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