RS Vwgh 2002/10/3 97/08/0602

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Veröffentlicht am 03.10.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/08/0603

Rechtssatz

Sprach die erstinstanzliche Behörde mit Bescheid vom 8. Juli 1996 aus, dass "der Bezug der Notstandshilfe für den nachstehend angeführten Zeitraum widerrufen" werde, ohne diesen Zeitraum im Spruch zu nennen und wies sie in der Begründung darauf hin, dass beim Adressaten ab dem 1. Jänner 1994 Arbeitslosigkeit auszuschließen sei, da sein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze läge, so reicht dieser Hinweis noch aus, um in hinreichender Weise den behördlichen Willen dahin gehend zu deuten, dass die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 1. Jänner 1994 bis zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides widerrufen wurde.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080602.X01

Im RIS seit

04.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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