RS Vwgh 2002/10/3 99/08/0007

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Veröffentlicht am 03.10.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
AVG §1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Vorliegend hat die Gebietskrankenkasse in ihrem erstinstanzlichen Bescheid - wie dem insoweit undeutlichen Spruch ("Versicherungspflicht") in Verbindung mit der Begründung ("welche gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliegen") entnommen werden kann - über die Vollversicherung nach ASVG und AlVG (ab 8. November 1994) entschieden. Der Landeshauptmann als Einspruchsbehörde war daher funktionell unzuständig, in seinem Bescheid über die Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung abzusprechen. Die Unfallversicherungspflicht ist nämlich im Verhältnis zur Vollversicherungspflicht keine modifizierte, sondern eine andere Rechtsfrage (Hinweis E 16. April 1985, 83/08/0191; E 3. Juli 2002, 99/08/0173). Die Berufungsbehörde (der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) als belangte Behörde hätte daher mit ihrem Bescheid diesen Abspruch im Bescheid des Landeshauptmanns beheben müssen. Weil dies nicht geschah, wurde der angefochtene Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999080007.X01

Im RIS seit

04.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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