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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;Rechtssatz
Vorliegend hat die Gebietskrankenkasse in ihrem erstinstanzlichen Bescheid - wie dem insoweit undeutlichen Spruch ("Versicherungspflicht") in Verbindung mit der Begründung ("welche gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliegen") entnommen werden kann - über die Vollversicherung nach ASVG und AlVG (ab 8. November 1994) entschieden. Der Landeshauptmann als Einspruchsbehörde war daher funktionell unzuständig, in seinem Bescheid über die Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung abzusprechen. Die Unfallversicherungspflicht ist nämlich im Verhältnis zur Vollversicherungspflicht keine modifizierte, sondern eine andere Rechtsfrage (Hinweis E 16. April 1985, 83/08/0191; E 3. Juli 2002, 99/08/0173). Die Berufungsbehörde (der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) als belangte Behörde hätte daher mit ihrem Bescheid diesen Abspruch im Bescheid des Landeshauptmanns beheben müssen. Weil dies nicht geschah, wurde der angefochtene Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Schlagworte
sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999080007.X01Im RIS seit
04.02.2003