RS Vfgh 2004/9/27 B968/02

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Veröffentlicht am 27.09.2004
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Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Staatsangehörigkeit
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
BundesvergabeG 1997 §113
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zurückweisung unzulässiger Anträge eines italienischen Staatsbürgers iZm mit der Auftragsvergabe hinsichtlich der Verpachtung eines Gastronomiebetriebes im Museumsquartier in Wien; keine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Feststellung eines Schadens bzw der Anwendbarkeit des Bundesvergabegesetzes auf einen bestimmten Vergabevorgang

Rechtssatz

Obgleich der Beschwerdeführer italienischer Staatsbürger ist, könnte er sich im vorliegenden Fall auf das Gleichheitsrecht berufen. Ihm kommt nämlich die aus ArtI Abs1 des BVG-Rassendiskriminierung, BGBl 390/1973, abzuleitende, verfassungsgesetzlich geschützte Rechtsposition auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander zu, welche nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch dann verletzt ist, wenn die belangte Behörde Willkür geübt hat (vgl VfSlg 14516/1996, 14699/1996, 15074/1998 ua).

Für die Feststellung eines (auch ziffernmäßig konkretisierten) Schadens ist das Bundesvergabeamt - BVA jedoch gesetzlich nicht zuständig, sie obliegt vielmehr dem in der Folge anzurufenden ordentlichen Gericht. Der Antrag kann aber auch nicht dahin gedeutet werden, dass er bloß die Feststellung begehrt, dass der Zuschlag rechtswidrig erfolgt sei: Das BundesvergabeG 1997 sieht nämlich einen solchen Antrag nur in Verbindung mit dem Begehren auf Feststellung vor, dass dadurch der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde.

Eine Zuständigkeit zur Feststellung der Anwendbarkeit des BundesvergabeG auf einen bestimmten Vergabevorgang lässt sich nicht darauf stützen, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung zulässig sein kann, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt (VfSlg 5203/1966) oder für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung darstellt und insofern im Interesse einer Partei liegt (VfSlg 2376/1952, 2653/1953, 3519/1956, 4197/1962, 4563/1963, 5130/1965). Die Klärung der in Rede stehenden Rechtsfrage mag zwar im Interesse der beschwerdeführenden Gesellschaft liegen, sie könnte aber auch im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden. Es wäre dem Beschwerdeführer freigestanden, einen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Feststellungsantrag beim BVA einzubringen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, Feststellungsbescheid, Vergabewesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B968.2002

Dokumentnummer

JFR_09959073_02B00968_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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