RS Vwgh 2002/10/3 2002/08/0162

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Veröffentlicht am 03.10.2002
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/08/0159 E 3. Oktober 2002 2002/08/0151 E 3. Oktober 2002 2002/08/0147 E 3. Oktober 2002 2002/08/0148 E 3. Oktober 2002 2002/08/0160 E 3. Oktober 2002 2002/08/0155 E 3. Oktober 2002 2002/08/0150 E 3. Oktober 2002 2002/08/0163 E 3. Oktober 2002 2002/08/0161 E 3. Oktober 2002 2002/08/0164 E 3. Oktober 2002 2002/08/0157 E 3. Oktober 2002 2002/08/0158 E 3. Oktober 2002 2002/08/0156 E 3. Oktober 2002 2002/08/0154 E 3. Oktober 2002 2002/08/0153 E 3. Oktober 2002 2002/08/0152 E 3. Oktober 2002 2002/08/0149 E 3. Oktober 2002

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 14. November 1995, 93/08/0127) ist nach dem Entgeltbegriff des § 49 Abs. 1 ASVG sowohl für die Bemessung der allgemeinen Beiträge als auch der Sonderbeiträge der "Anspruchslohn" (arg.: "Geld- und Sachbezüge ..., auf die der

pflichtversicherte Dienstnehmer ... Anspruch hat") oder (arg.:

"die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses ... erhält") das höhere tatsächlich geleistete Entgelt maßgebend. Im gegebenen Zusammenhang ist daher für den Entgeltcharakter eines Bezuges entscheidend, ob ein solcher kausaler Zusammenhang zwischen den Zeitungsabonnements und der Leistung des Dienstnehmers insofern besteht, als die vom Dienstnehmer erbrachte (bzw. zu erbringende) (Arbeits-)Leistung durch den Sachbezug entgolten werden soll. Ein in diesem Sinn hinreichender Kausalzusammenhang zwischen den Leistungen des Dienstnehmers und den Bezügen, der die Zurechnung der Letzteren zum Entgelt begründet, kann dann angenommen werden, wenn ein (auf dessen Betrieb bezogenes) Leistungsinteresse des Dienstgebers besteht. Ob ein solches Leistungsinteresse besteht, ist nach dem Parteiwillen zu beurteilen (Hinweis E 20. September 2000, 95/08/0052). Daraus folgt, dass Zuwendungen durch den Dienstgeber oder durch Dritte iSd § 49 Abs. 1 ASVG als "auf Grund" des Dienstverhältnisses erhalten anzusehen sind, wenn sie nach dem Parteiwillen Gegenwert für eine vom Dienstnehmer erbrachte (oder noch zu erbringende) Leistung sein sollen, die auch die betriebsbezogenen Eigeninteressen des Dienstgebers fördert (Hinweis E 17. September 1991, 90/08/0004, VwSlg 13471 A/1991). Soll eine bestimmte (Natural-)Leistung des Arbeitgebers Teil des Entgelts iSd § 49 ASVG (dh jene Vergütung, um derentwillen die Gegenleistung erbracht worden ist oder werden soll - "do ut des" - Prinzip), im Rahmen einer synallagmatischen Verknüpfung sein, so setzt dies aber andererseits auch voraus, dass ein Leistungsinteresse des Dienstnehmers an dieser Leistung bestehen muss. Eine solche Leistung muss daher nach der Verkehrsanschauung geeignet und in concreto dazu bestimmt sein, die erbrachte Arbeitsleistung abzugelten.

Schlagworte

Entgelt Begriff Sachbezug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080162.X01

Im RIS seit

03.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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