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23/01 KonkursordnungNorm
ASVG §35 Abs1;Rechtssatz
Die Eröffnung des Konkurses führt nicht zur (gänzlichen) Geschäftsunfähigkeit des Gemeinschuldners und ändert insbesondere nichts daran, dass dieser weiterhin Beitragsschuldner aller Beitragsschulden bleibt, die durch den Fortbetrieb oder die Beendigung seines Unternehmens entstanden sind (Hinweis E 27. Mai 1998, 93/13/0052). Durch die Konkurseröffnung wird dem Gemeinschuldner lediglich die Verfügungsbefugnis hinsichtlich des konkursverfangenen Vermögens entzogen (Hinweis E 20. Dezember 2001, 98/08/0405), welches nunmehr der Masseverwalter vertritt. Dies ist aber grundsätzlich kein Hinderungsgrund dafür, dass der Gemeinschuldner (hier: offensichtlich ohne Wissen und Zustimmung des Masseverwalters und daher auch nicht zu Lasten der Konkursmasse) ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründen und dadurch Dienstgeber werden kann. Eines rechtswirksamen Vertrages (für dessen Gültigkeit infolge der damit einhergehenden Verfügung über konkursverfangene Vermögenswerte die Genehmigung des Masseverwalters erforderlich ist) bedarf es dafür nicht (zur Versicherungspflicht trotz nichtigen Vertrages Hinweis auf E 31. Jänner 1995, 92/08/0213, VwSlg 14216 A/1995).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998080188.X01Im RIS seit
03.02.2003