RS Vfgh 2004/9/27 G11/04

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Veröffentlicht am 27.09.2004
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/03 Amnestien

Norm

B-VG Art89 Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AmnestieG 1995 §3

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung im Bundesgesetz über die Amnestie 1995 wegen Zumutbarkeit der Anregung eines gerichtlichen Gesetzesprüfungsantrags beim Rechtsmittelgericht im Verfahren über die bedingte Strafnachsicht

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des Wortes "bedingt" in der Wortfolge "ist mit dem Wirksamwerden dieser Amnestie bedingt nachzusehen" des §3 Abs1 des Bundesgesetzes über eine Amnestie 1995 (BGBl 350/1995) - AmnestieG 1995 sowie §3 Abs3 leg cit zur Gänze mangels Legitimation.

Zumutbarkeit der Anregung eines gerichtlichen Gesetzesprüfungsantrags.

Dies gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein gerichtliches Verfahren über die bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe nach dem AmnestieG 1995 anhängig war, in dem der Antragsteller die Möglichkeit hatte, eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen (s VfSlg 8890/1980, 12810/1991, 16531/2002). Gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG wäre das betreffende (Rechtsmittel)Gericht zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofes verpflichtet gewesen, sofern es - wie der Antragsteller - gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden, die bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe regelnden Bestimmungen des AmnestieG 1995 Bedenken gehegt hätte.

Ein Individualantrag gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG wäre in solchen Fällen nur bei Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände zulässig.

Eine außergewöhnliche Konstellation liegt hier nicht vor.

Entscheidungstexte

  • G 11/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.09.2004 G 11/04

Schlagworte

Amnestie, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:G11.2004

Dokumentnummer

JFR_09959073_04G00011_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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