RS Vwgh 2002/10/3 97/08/0594

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Veröffentlicht am 03.10.2002
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs3 Z1;
HBG §13 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/08/0606 97/08/0607

Rechtssatz

Maßgebend dafür, inwieweit der den Dienstnehmern unstreitig bezahlte Materialkostenersatz als beitragspflichtiges Entgelt aufzufassen ist, ist - wie beim Stromkostenpauschale - § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG mit der Konsequenz, dass auch der Materialkostenersatz schon deshalb Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist, weil er ohne Rücksicht darauf gebührt, ob dem Hausbesorger solche Aufwendungen tatsächlich entstanden sind (Hinweis E 29. Mai 1985, 83/13/0201).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080594.X05

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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