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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §25 Abs1;Rechtssatz
Der Rechtssatz, dass die Kenntnis der maßgeblichen Rechtslage (somit auch der ständigen Rechtsprechung) bzw die Einholung von Auskünften zuständiger Stellen jedem Leistungsempfänger zuzumuten sei, findet sich zwar in dem insoweit vereinzelten Erkenntnis vom 9. März 2001, 2000/02/0009, ist dort jedoch (wegen Vorliegens des Rückforderungstatbestandes des Verschweigens maßgebender Tatsachen) nur ein obiter dictum. Der erkennende Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997080569.X04Im RIS seit
20.01.2003Zuletzt aktualisiert am
14.07.2011