RS Vfgh 2004/9/27 B149/02, V9/02

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Veröffentlicht am 27.09.2004
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs2
Bebauungsplan der Grundstufe Schallmoos/Neustadt 4/G1
Sbg RaumOG 1998 §31 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines Bebauungsplanes als unzulässig in Folge zumutbaren Umwegs; Präjudizialität der im Bebauungsplan festgelegten Baugrenzlinien im Bauplatzerklärungsverfahren; Ablehnung der Behandlung der Beschwerde

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Bebauungsplanes der Grundstufe Schallmoos/Neustadt 4/G1 im Umfang der Festlegung der Baugrenzlinien auf Gst. 1397, KG Salzburg.

Die belangte Behörde hat den Antrag der Einschreiter auf Erklärung einer Teilfläche des in ihrem Eigentum stehenden Grundstückes zum Bauplatz ua unter Verweis auf die von den Einschreitern bekämpften Baugrenzlinien abgewiesen. Baugrenzlinien sind gemäß §31 Abs3 Sbg RaumOG 1998 "Linien gegenüber anderen Flächen als Verkehrsflächen, die durch oberirdische Bauten nicht überschritten werden dürfen". Anders als in den Erkenntnissen VfSlg 12391/1990 und 13644/1993 sind die im vorliegenden Fall bekämpften Baugrenzlinien bereits ausschlaggebend für die Frage der Zulässigkeit der weiteren Verbauung des Grundstückes schlechthin; die belangte Behörde hat die angefochtenen Verordnungsbestimmungen daher denkmöglicherweise zur Beurteilung des vorliegenden Bauplatzerklärungsantrages herangezogen, womit den Antragstellern die Möglichkeit geboten ist, im Wege der Bescheidbeschwerde gemäß Art144 B-VG sämtliche gegen die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungsstellen sprechenden Bedenken darzulegen und die Einleitung eines amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahrens anzuregen. Die Antragsteller haben von dieser Möglichkeit im Übrigen auch Gebrauch gemacht.

Ablehnung der Beschwerdebehandlung.

Entscheidungstexte

  • B 149/02,V 9/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.09.2004 B 149/02,V 9/02

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B149.2002

Dokumentnummer

JFR_09959073_02B00149_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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