TE Vfgh Erkenntnis 2005/11/2 V36/04 ua

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Veröffentlicht am 02.11.2005
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
GeschwindigkeitsbeschränkungsV des Magistrats der Stadt Wien vom 25.10.02 betreffend 30 km/h auf der Exelbergstraße in 1170 Wien
StVO 1960 §20 Abs2, §43 Abs2
VfGG §15 Abs2
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Erlassung einer Geschwindigkeitsbeschränkung mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen

Spruch

Lit. b) der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 25. Oktober 2002, Zl. MA 46 V17-11133/202, betreffend die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h in 1170 Wien, Exelbergstraße, von der Landesgrenze Wien bis in Höhe Rohrer Bad, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2006 in Kraft.

Die Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, hat am 25. Oktober 2002 eine Verordnung, Zl. MA 46 V 17-11133/ 202, mit folgendem Inhalt erlassen (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):

"a) In Wien 17., Exelbergstraße von der Neuwaldegger Straße bis zur bestehenden 30km Beschränkung wird die Verordnung der 50km Geschwindigkeitsbeschränkung aufgehoben.

b) In Wien 17., Exelbergstraße von der Landesgrenze Wien, im Anschluß an die bestehende 30km/h Geschwindigkeitsbeschränkung, bis in Höhe Rohrer Bad (gem. beiliegender Planbeilage 'Aktstück') ist das Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 30km/h, in beiden Fahrtrichtungen, mit Fahrzeugen aller Art verboten.

c) In Wien 17., Exelbergstraße von der Neuwaldegger Straße bis in Höhe Rohrer Bad (gem. beiliegender Planbeilage 'Aktstück') ist das Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50km/h, in beiden Fahrtrichtungen, mit Fahrzeugen aller Art verboten."

Die Verordnung wurde durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen am 10. Dezember 2002 gemäß §52 Z11a und Z11b StVO 1960 kundgemacht.

2.1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (künftig: UVS Wien) sind Berufungen des M J gegen Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkskommissariat Ottakring, vom 22. April 2004, anhängig, mit denen er schuldig erkannt wurde, am 3. Oktober 2003 um 10.09 Uhr bzw. am 23. Oktober 2003 um 10.50 Uhr in 1170 Wien, Exelbergstraße gegenüber Nr. 31 in Richtung Neuwaldegger Straße bzw. gegenüber Nr. 33 in Richtung Neuwaldegger Straße, als Lenker eines Kfz die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erheblich überschritten und dadurch die Verwaltungsübertretung des §52 Z10a StVO 1960 begangen zu haben.

2.2. Außerdem ist beim UVS Wien eine Berufung gegen ein Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Ottakring, vom 14. Juli 2004, anhängig, mit dem Dr. W S schuldig erkannt wurde, am 27. März 2003 um 9.12 Uhr in 1170 Wien, Exelbergstraße gegenüber Nr. 33 in Richtung Neuwaldegger Straße, als Lenker eines Kfz die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erheblich überschritten zu haben. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des §52 Z10a StVO 1960 verletzt.

2.3. Beim UVS Wien ist weiters eine Berufung gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Ottakring, vom 8. November 2004, anhängig, mit dem G P schuldig erkannt wurde, er habe am 11. April 2004 um 14.44 Uhr, in der Exelbergstraße gegenüber Nr. 31 Richtung stadtauswärts, als Lenker eines Kfz die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten. Er habe dadurch die Verwaltungsübertretung des §52 Z l0a StVO 1960 begangen.

3. Aus Anlass dieser Berufungsverfahren entstanden beim UVS Zweifel ob der Gesetzmäßigkeit der vorliegenden Verordnung, weshalb er gemäß Art129a Abs3 iVm. Art89 Abs2 B-VG die beim Verfassungsgerichtshof zu V36/04, V63/04 und V1/05 protokollierten Anträge stellte. Der antragstellende UVS hegt folgende Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der litb) der angefochtenen Verordnung:

Die Magistratsabteilung 46 habe am 2. Juli 2002 eine Verhandlung zur "Überprüfung der Verkehrssituation" bezüglich Maßnahmen zur Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit in der Exelbergstraße durchgeführt. Dabei sei sie zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Antrag auf Erlassung einer Verordnung hinsichtlich einer linearen Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h nicht stattgegeben werde. Für diese Entscheidung sei maßgebend gewesen, dass eine Auswertung der Unfalldatenbank ergeben habe, dass sich im Beobachtungszeitraum keinerlei Unfälle ereignet hätten. Die Strecke sei gut ausgeschildert und bedürfe keiner weiteren sicherheitstechnischen Maßnahme. Die Reduzierung auf 30 km/h bringe auch keine Verbesserung hinsichtlich der Lärmentwicklung. Außerdem würde sie den öffentlichen Verkehr - vor allem den Postbus - in der Fahrzeit behindern.

Auch die Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, wäre gegen die Erlassung der Verordnung gewesen. Hiezu habe sie ausgeführt, dass die Exelbergstraße eine wichtige Verbindung der westlichen Bezirke in Richtung Tulln sei und die bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h den gegebenen Straßen- und Verkehrsverhältnissen gerecht werde. Weiters haben im Zuge schwerpunktmäßig durchgeführter Geschwindigkeitskontrollen keine bzw. nur geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt werden können.

Die Magistratsabteilung 46 habe in einem Aktenvermerk vom 25. Oktober 2002 festgehalten, dass die Bezirksvorstehung für den

17. Wiener Gemeindebezirk Einspruch gegen das Verhandlungsergebnis erhoben habe, diesem Einspruch sei vom zuständigen Stadtrat stattgegeben worden. Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h sei in weiterer Folge ohne nähere Begründung verordnet worden.

Die von der Behörde durchgeführte Abwägung der Interessen an der Geschwindigkeitsbeschränkung mit den Interessen an der ungehinderten Benützung der Straße habe zu dem Schluss geführt, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h nicht zu erlassen gewesen wäre. Da die Behörde entgegen ihrer eigenen Feststellungen die Verordnung dennoch erlassen habe, sei diese rechtswidrig.

4. Der Magistrat der Stadt Wien legte die Verordnungsakten vor und erstattete eine Äußerung. Begründend führt er aus, dass die Bevölkerung ein vehementes Interesse an einer Lärmminimierung habe. Die Anrainer würden durch das hohe Verkehrsaufkommen und die durch den fortlaufenden Anstieg des Straßenstückes bedingte Lärm- und Abgasbelastung geplagt. Insbesondere würden zahlreiche Motorradfahrer die kurvenreiche Strecke nicht aus einer dringenden praktischen Notwendigkeit heraus benützen, sondern lediglich im Rahmen ihrer Freizeitgestaltung. Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h verfolge den Zweck, Emissionen und die Anzahl der Krafträder zu reduzieren.

Der Magistrat beantragt, die Anträge des UVS als unbegründet abzuweisen.

5. Die Wiener Landesregierung schloss sich den Ausführungen und dem Antrag des Magistrates an.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm. §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:

1. Zur Zulässigkeit:

1.1. Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art139 Abs1 B-VG über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag eines unabhängigen Verwaltungssenates, sofern dieser gemäß Art129a Abs3 B-VG iVm. Art89 Abs2 B-VG aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken gegen die Anwendung der Verordnung hat.

1.2. In V36/04 stellt der UVS den Antrag,

"festzustellen, dass die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46 vom 25.10.2002, kundgemacht durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen am 10.12.2002, Zl. MA 46 V17-11133/202, in Punkt b), womit in Wien 17., Exelbergstraße von der Landesgrenze Wien, im Anschluss an die bestehende 30 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung bis in Höhe Rohrer Bad (gemäß beiliegender Planbeilage 'Aktstück') das Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, in beiden Fahrtrichtungen, mit Fahrzeugen aller Art verboten wurde, gesetzwidrig ist".

Gemäß §15 Abs2 iVm. §57 Abs1 VfGG fehlt in diesem Antrag das Begehren, die angefochtene Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. Ungeachtet der unpassenden Verwendung des Wortes "festzustellen", ist der Antrag als Aufhebungsbegehren zu verstehen und daher zulässig.

1.3. Im Verfahren V63/04 beantragt der UVS - entgegen der Ansicht des Magistrates der Stadt Wien in seiner Äußerung vom 29. November 2004 - die Aufhebung der Verordnung nicht zur Gänze, sondern "von der Landesgrenze Wien bis Rohrerhüttenweg", der laut Planbeilage unmittelbar an das Rohrer Bad angrenzt. Außerdem wurde in dem Antrag ausdrücklich die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h begehrt. Die Verordnung wurde somit nicht zu weit angefochten, sondern lediglich hinsichtlich ihrer litb), weshalb auch dieser Antrag als zulässig erachtet wird.

1.4. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung den antragstellenden UVS an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieser Behörde in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd. Art140 B-VG bzw. des Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - bekämpfte - Verordnung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden UVS im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14464/1996, 15293/1998, 16632/2002, 16925/2003).

Der Verfassungsgerichtshof hegt keinen Zweifel, dass der UVS bei seinen Entscheidungen über die bei ihm anhängigen Berufungen litb) der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 25. Oktober 2002, Zl. MA 46 V17-11133/202, anzuwenden hat.

1.5. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist das Verordnungsprüfungsverfahren gemäß Art139 Abs1 und Art129a Abs3 iVm. Art89 Abs2 und 3 B-VG zulässig.

2. In der Sache:

2.1. §43 Abs2 StVO 1960 lautet:

"(2) Zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe, hat die Behörde, wenn und insoweit es zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist, durch Verordnung

a) für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken für alle oder für bestimmte Fahrzeugarten oder für Fahrzeuge mit bestimmten Ladungen dauernde oder zweitweise Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote zu erlassen,

b) zu bestimmen, daß mit bestimmten Arten von Fahrzeugen oder mit Fahrzeugen mit bestimmten Ladungen nur bestimmte Straßen oder bestimmte Arten von Straßen befahren werden dürfen (Routenbindung) oder

c) zu bestimmen, daß in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten Straßen Vorrichtungen zur Abgabe von Schallzeichen nicht betätigt werden dürfen, es sei denn, daß ein solches Zeichen das einzige Mittel ist, um Gefahren von Personen abzuwenden (Hupverbot).

Bei der Erlassung solcher Verordnungen ist einerseits auf den angestrebten Zweck und andererseits auf die Bedeutung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse Bedacht zu nehmen."

2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung zu §43 StVO 1960 (VfSlg. 9089/1981, 12944/1991, 14000/1994) ausgesprochen, dass die Behörde bei Erlassung verkehrsbeschränkender Verordnungen die im einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die tatsächliche Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen hat. Er ist weiters davon ausgegangen (vgl. auch VfSlg. 11493/1987, 12485/1990), dass die gemäß §43 Abs2 StVO 1960 vorgeschriebene Interessenabwägung sowohl eine nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren bzw. der Belästigungen für Bevölkerung oder Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung der Verkehrsbeziehung und der Verkehrserfordernisse notwendig macht. Er sprach schließlich aus, dass die bei einer bestimmten Straße oder Straßenstrecke, für welche die Verordnung erlassen werden soll, anzutreffenden, für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen zu vergleichen sind, die für eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen.

2.3. Der Verfassungsgerichtshof geht sohin in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für die Erlassung von Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Verordnung die zuständige Behörde einen Vergleich der Verkehrs- und Umweltverhältnisse anzustellen hat: Die betreffenden Verhältnisse an den Straßenstrecken, für welche eine Geschwindigkeitsbeschränkung in Betracht gezogen wird, müssen derart beschaffen sein, dass sie eine Herabsetzung der vom Gesetzgeber selbst allgemein für den Straßenverkehr in §20 Abs2 StVO 1960 festgesetzten Höchstgeschwindigkeiten rechtfertigen.

2.4. Die Magistratsabteilung 46 führte eine Interessenabwägung durch, im Zuge derer sie eine Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, einholte und eine Verhandlung durchführte. Die Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, sprach sich gegen die Erlassung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h aus. Die am 2. Juli 2002 durchgeführte Verhandlung führte ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h nicht zu erlassen sei, weil die Reduzierung keine Verbesserung hinsichtlich der Lärmentwicklung mit sich bringe.

Dem Verordnungsakt ist zu entnehmen, dass keine entsprechenden, besonderen Umstände für die Erlassung der vorliegenden Verordnung gegeben sind. Die Feststellungen der Magistratsabteilung 46 bestätigen vielmehr, dass die vom Gesetz für die Erlassung einer Verordnung gemäß §43 Abs2 StVO 1960 normierten Voraussetzungen nicht vorliegen. Entgegen der getroffenen Feststellungen wurde dem Einspruch der Bezirksvorstehung für den

17. Wiener Gemeindebezirk ohne Angabe von Gründen - im Hinblick auf die gesetzlich normierten Voraussetzungen des §43 Abs2 lita StVO 1960 - stattgegeben und die Verordnung erlassen, ohne dass die sie tragenden Gründe erkennbar wären.

3. Mangels des Vorliegens der Voraussetzungen des §43 Abs2 StVO 1960 war die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 25. Oktober 2002, Zl. MA 46 V17-11133/202, betreffend die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung in 1170 Wien, Exelbergstraße, von der Landesgrenze Wien bis in Höhe Rohrer Bad, kundgemacht durch Anbringung der entsprechenden Verkehrszeichen am 10. Dezember 2002, sohin als gesetzwidrig aufzuheben.

4. Die Bestimmung einer Frist für das Außer-Kraft-Treten der aufgehobenen Verordnungsstelle gründet sich auf Art139 Abs5 letzter Satz B-VG und soll allenfalls Erhebungen in einem neuen Verordnungserlassungsverfahren ermöglichen.

Die Verpflichtung der Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und des damit im Zusammenhang stehenden weiteren Ausspruchs erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §60 Abs2 VfGG.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, Verordnungserlassung, VfGH / Antrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Prüfungsgegenstand, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:V36.2004

Dokumentnummer

JFT_09948898_04V00036_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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