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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1409 Abs1;Rechtssatz
Die Einschränkung der Haftung durch § 67 Abs 6 ASVG auf jene Schulden, die der Betriebsnachfolger (bei der Übergabe) kannte oder kennen musste, ist dem § 1409 Abs 1 ABGB nachgebildet (allerdings durch die in § 67 Abs 6 letzter Satz ASVG erwähnte Beweislastumkehr erschwert worden), zu der die ordentlichen Gerichte in ständiger Rechtsprechung die Auffassung entwickelt haben, dass der Sorgfaltspflicht des Erwerbers etwa durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher, Befragung des Vorgängers über den Stand der Passiven und genaue Prüfung der auf diese Weise hervorgekommenen oder sonst bekannten Schulden entsprochen werde. Die bloße Befragung des Veräußerers (bzw Betriebsvorgängers) befreie nicht von der Pflicht zur Einsichtnahme in die Geschäftsbücher. Gerade ein Unternehmensübergang erfordere besondere Sorgfalt, sodass die Haftung nach § 1409 ABGB bereits dann eintrete, wenn den Übernehmer an der mangelhaften Klärung der Schuldenlast des Übergebers auch nur ein leichtes Verschulden treffe. Der Pflicht, den Gesamtschuldenstand des Betriebsvorgängers sorgfältig zu überprüfen, könne auch nicht (allein) dadurch nachgekommen werden, dass der Betriebsnachfolger eine Auskunft des Steuerberaters des Betriebsvorgängers einhole (Hinweise OGH 29. Juni 1982, 5Ob 647/82 = GesRZ 1982, 321; Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB2, RZ 29 zu § 1409).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997080640.X02Im RIS seit
20.01.2003