RS Vwgh 2002/10/3 98/08/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2002
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §3 Abs3;
ASVG §4 Abs1 Z1;
AÜG §16;
AÜG §2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/08/0178 E 22. Oktober 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Unter den gem § 16 AÜG bei einem inländischen Betrieb beschäftigten Personen iSd § 3 Abs 3 letzter Satz ASVG sind nicht nur die (zufolge der Erteilung der erforderlichen Bewilligung) zulässigerweise, sondern auch die (mangels einer erteilten Bewilligung nach § 16 Abs 4 AÜG) unzulässigerweise beschäftigten Personen zu verstehen. Denn ihre (nach § 3 Abs 3 letzter Satz ASVG - anders als nach § 3 Abs 3 zweiter Satz ASVG - unabhängig davon, ob sie aufgrund dieser Beschäftigung einem System der sozialen Sicherheit im Ausland unterliegen, vorausgesetzte) Schutzbedürftigkeit iSd § 2 AÜG hängt nicht von der erteilten Bewilligung, sondern von der Art ihrer Beschäftigung ab.

E 22.10.1996, 94/08/0178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998080147.X01

Im RIS seit

03.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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