RS Vwgh 2002/10/3 98/08/0124

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Veröffentlicht am 03.10.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §16 Abs1;
ASVG §69 Abs1;
ASVG §69 Abs3;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn ein Versicherter auf Grund seines Antrages entgegen § 16 Abs. 1 ASVG (insbesondere also bei Fehlen der Voraussetzung, nicht in der Krankenversicherung pflichtversichert zu sein) zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung zugelassen wird, so kann bei der auf Grund eines solchen Bescheides erfolgenden Beitragsentrichtung von einer Beitragsentrichtung zu Ungebühr nicht gesprochen werden: Die Rechtskraft einer solchen zeitraumbezogenen Entscheidung mit einem nicht datumsmäßig befristeten (dh in die Zukunft offenen) Abspruch entfaltet ihre Wirkung nämlich über den Zeitpunkt ihrer Erlassung hinaus auch für die Zukunft bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage (Hinweis E 22. Jänner 1991, 90/08/0053). Eine solche Änderung der Sach- oder Rechtslage ist aber nach der Bewilligung der Selbstversicherung nach § 16 ASVG dann nicht eingetreten, wenn das Fehlen einer schon im Zeitpunkt der Zulassung fehlenden Voraussetzung für die Berechtigung zur Selbstversicherung nachträglich bemerkt wird. Das Fehlen einer gesetzlichen Voraussetzung für die Selbstversicherung wird durch die Rechtskraft der Zulassung gleichsam saniert. Es kann eine solche Selbstversicherung - wie auch sonst - zwar jederzeit wieder beendet werden, der solcherart Versicherte kann sich aber - unbeschadet des allfälligen Vorliegens der Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 AVG - ebenso wenig im Nachhinein darauf berufen, dass die bisherigen Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden wären, wie dies dem Versicherungsträger bei der Inanspruchnahme durch den Versicherten nach Eintritt eines Leistungsfalles zustünde.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998080124.X02

Im RIS seit

03.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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