RS Vfgh 2004/9/27 B533/02

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Veröffentlicht am 27.09.2004
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97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art83 Abs2
BundesvergabeG 1997 §15 Z7, §17
GewO 1994 §9 Abs1

Leitsatz

Teilweise Abweisung, teilweise Stattgabe einer Beschwerde betreffend die Abweisung von Anträgen auf Nichtigerklärung sowie die Zurückweisung eines Feststellungsantrages durch das Bundesvergabeamt hinsichtlich der Ausschreibung zur Räumung der Fischer-Deponie; verfehlte Annahme der Notwendigkeit eines Vorliegens einer Gewerbeberechtigung bei allen Mitgliedern einer Bietergemeinschaft; keine verfassungswidrige Behördenzusammensetzung

Rechtssatz

Teilweise Abweisung, teilweise Stattgabe einer Beschwerde betreffend die Abweisung von Anträgen auf Nichtigerklärung sowie die Zurückweisung eines Feststellungsantrages durch das Bundesvergabeamt (BVA) hinsichtlich der Ausschreibung zur Räumung der Fischer-Deponie.

Zur gleichheitswidrigen Annahme der Notwendigkeit eines Vorliegens einer Gewerbeberechtigung bei allen Mitgliedern einer Bietergemeinschaft siehe E v 21.06.04, B531/02.

Im Übrigen keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte; unzulässiges Begehren auf Feststellung der Zulassung bestimmter Bietergemeinschaften.

Die konstatierte Verfassungswidrigkeit der Spruchpunkte I. und II. schlägt auf Spruchpunkt IV. nicht über, als selbst eine positive Entscheidung über die Anträge auf Nichtigerklärung der auf den Nachweis der Berufsbefugnis "Baumeister" abzielenden Ausschreibungsbestimmungen nicht notwendigerweise die Nichtigerklärung der gesamten Ausschreibung zur Folge haben müsste.

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch verfassungswidrige Behördenzusammensetzung.

Der Verfassungsgerichtshof hegt aus Anlass des vorliegenden Falles gegen die paritätische Zusammensetzung der Spruchkörper des BVA ebensowenig Bedenken wie gegen die konkrete Mitwirkung des Fachverbandsgeschäftsführers des Fachverbandes der Bauindustrie der Wirtschaftskammer Österreich an der Entscheidungsfindung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheid Trennbarkeit, Gewerberecht, Gewerbeberechtigung, Vergabewesen, Kollegialbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B533.2002

Dokumentnummer

JFR_09959073_02B00533_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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