Index
97 VergabewesenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Teilweise Abweisung, teilweise Stattgabe einer Beschwerde betreffend die Abweisung von Anträgen auf Nichtigerklärung sowie die Zurückweisung eines Feststellungsantrages durch das Bundesvergabeamt hinsichtlich der Ausschreibung zur Räumung der Fischer-Deponie; verfehlte Annahme der Notwendigkeit eines Vorliegens einer Gewerbeberechtigung bei allen Mitgliedern einer Bietergemeinschaft; keine verfassungswidrige BehördenzusammensetzungRechtssatz
Teilweise Abweisung, teilweise Stattgabe einer Beschwerde betreffend die Abweisung von Anträgen auf Nichtigerklärung sowie die Zurückweisung eines Feststellungsantrages durch das Bundesvergabeamt (BVA) hinsichtlich der Ausschreibung zur Räumung der Fischer-Deponie.
Zur gleichheitswidrigen Annahme der Notwendigkeit eines Vorliegens einer Gewerbeberechtigung bei allen Mitgliedern einer Bietergemeinschaft siehe E v 21.06.04, B531/02.
Im Übrigen keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte; unzulässiges Begehren auf Feststellung der Zulassung bestimmter Bietergemeinschaften.
Die konstatierte Verfassungswidrigkeit der Spruchpunkte I. und II. schlägt auf Spruchpunkt IV. nicht über, als selbst eine positive Entscheidung über die Anträge auf Nichtigerklärung der auf den Nachweis der Berufsbefugnis "Baumeister" abzielenden Ausschreibungsbestimmungen nicht notwendigerweise die Nichtigerklärung der gesamten Ausschreibung zur Folge haben müsste.
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch verfassungswidrige Behördenzusammensetzung.
Der Verfassungsgerichtshof hegt aus Anlass des vorliegenden Falles gegen die paritätische Zusammensetzung der Spruchkörper des BVA ebensowenig Bedenken wie gegen die konkrete Mitwirkung des Fachverbandsgeschäftsführers des Fachverbandes der Bauindustrie der Wirtschaftskammer Österreich an der Entscheidungsfindung.
Schlagworte
Bescheid Trennbarkeit, Gewerberecht, Gewerbeberechtigung, Vergabewesen, KollegialbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B533.2002Dokumentnummer
JFR_09959073_02B00533_01