Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1;Rechtssatz
Indem die Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens inhaltlich erledigt hat, statt seine verspätete Einbringung aufzugreifen, hat sie den Antragsteller in keinem Recht verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080047.X03Im RIS seit
30.01.2003