RS Vwgh 2002/10/3 2002/08/0047

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Veröffentlicht am 03.10.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1;
AVG §69 Abs2;

Rechtssatz

Indem die Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens inhaltlich erledigt hat, statt seine verspätete Einbringung aufzugreifen, hat sie den Antragsteller in keinem Recht verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080047.X03

Im RIS seit

30.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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