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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §7 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die intensive Inanspruchnahme durch die selbständige Tätigkeit des Arbeitslosen bedeutet eine Bindung faktischer Art, die erst beseitigt werden müsste, damit eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufgenommen werden könnte. Solange dies nicht geschehen ist, ist die Verfügbarkeit nicht gegeben (Hinweis E 31. Mai 2000, 97/08/0519; E 27. Juli 2001, 2000/08/0216).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997080596.X03Im RIS seit
20.01.2003Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017