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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §12 Abs6 litc;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/19/0139 E 14. September 2001 RS 3(hier ohne Klammerausdruck im ersten Satz)Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 6 lit. c AlVG 1977 ist gemäß § 36a Abs. 2 und Abs. 5 Z. 1 AlVG 1977 (in beiden hier maßgebenden Fassungen - BGBl. I Nr. 56/1998 und BGBl. I Nr. 148/1998 - der letztgenannten Bestimmung) auf das Einkommen abzustellen, welches im Einkommensteuerbescheid für das gesamte Kalenderjahr ausgewiesen ist. Schon mit dieser Anordnung ist aber jedenfalls ausgeschlossen, bei der Ermittlung des gemäß § 12 Abs. 6 lit. c AlVG 1977 maßgeblichen Monatseinkommens das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit aus (vom Steuerbescheid umfassten) Zeiten ohne Arbeitslosengeldbezug außer Betracht zu lassen. Konsequenterweise bestimmt § 36a Abs. 7 AlVG 1977 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 148/1998, dass als monatliches Einkommen bei durchgehender selbstständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens gilt. Keine andere Konsequenz ergibt sich aber schon aus den Anordnungen des § 36a Abs. 2 und Abs. 5 Z. 1 AlVG 1977 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 148/1998, wonach auf das für die Ermittlung des Einkommens nach dem EStG maßgebliche Einkommen für das gesamte Kalenderjahr abzustellen ist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080026.X01Im RIS seit
04.02.2003Zuletzt aktualisiert am
13.08.2012