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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z3Leitsatz
Einstellung des Verfahrens in Folge Zurückziehung der Beschwerde; kein KostenzuspruchRechtssatz
Den beschwerdeführenden Parteien war schon deshalb kein Kostenersatz gemäß §88 VfGG aufzuerlegen, weil die Erstattung des Schriftsatzes, für den die mitbeteiligte Partei diesen begehrte, der mitbeteiligten Partei nicht aufgetragen wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / Zurücknahme, VfGH / BeteiligterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B472.2002Dokumentnummer
JFR_09959073_02B00472_2_01