RS Vwgh 2002/10/3 98/08/0193

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Veröffentlicht am 03.10.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Nach seiner ständigen Rechtsprechung hat der VwGH seiner Überprüfung den angefochtenen Bescheid in der Fassung eines (unbekämpft gebliebenen) Berichtigungsbescheides zugrundezulegen, sodass eine Bekämpfung des berichtigten Bescheides im Umfang und im Sinne der Berichtigung erfolglos bleiben muss. Erfolgt die Bekämpfung der Unrichtigkeit des Spruchs des angefochtenen Bescheides vor dessen Berichtigung, so ist zu unterscheiden:

Schreibfehler in Bescheiden sind unerheblich, wenn sie die Feststellung des beabsichtigten Bescheidinhaltes nicht unmöglich machen (Hinweis E 6. November 1963, 1338/63, VwSlg 6142 A/1963).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998080193.X05

Im RIS seit

03.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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