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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Nach seiner ständigen Rechtsprechung hat der VwGH seiner Überprüfung den angefochtenen Bescheid in der Fassung eines (unbekämpft gebliebenen) Berichtigungsbescheides zugrundezulegen, sodass eine Bekämpfung des berichtigten Bescheides im Umfang und im Sinne der Berichtigung erfolglos bleiben muss. Erfolgt die Bekämpfung der Unrichtigkeit des Spruchs des angefochtenen Bescheides vor dessen Berichtigung, so ist zu unterscheiden:
Schreibfehler in Bescheiden sind unerheblich, wenn sie die Feststellung des beabsichtigten Bescheidinhaltes nicht unmöglich machen (Hinweis E 6. November 1963, 1338/63, VwSlg 6142 A/1963).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998080193.X05Im RIS seit
03.02.2003