RS Vfgh 2004/9/27 B1506/02

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Veröffentlicht am 27.09.2004
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Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
BundesvergabeG 1997 §113, §117
EG Art234
Richtlinie 93/38/EWG (Sektorenrichtlinie) Art2 Abs2 litc

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Teils eines Vergabeverfahrens betreffend den zweigleisigen Ausbau einer Bahnstrecke; keine Verletzung der Vorlagepflicht

Rechtssatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Teils eines Vergabeverfahrens betreffend den zweigleisigen Ausbau der Strecke "Ennstal/Abschnitt Stainach - Wörschach/Strecke Bischofshofen - Selzthal" durch die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB).

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, keine Verweigerung einer Sachentscheidung hinsichtlich des (ursprünglich) auf die Nichtigerklärung von Auftraggeberentscheidungen abzielenden Antrages.

Der unter der Rubrik "Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers" stehende §117 Abs3 BundesvergabeG ordnet für den Fall einer während des Nachprüfungsverfahrens erfolgten Zuschlagserteilung an, dass das Bundesvergabeamt - BVA (auch ohne Zutun des Nachprüfungswerbers) nur mehr festzustellen hat, ob der behauptete Rechtsverstoß vorliegt oder nicht.

Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter hat aber auch nicht dadurch stattgefunden, dass es das BVA unterlassen hätte, beim EuGH eine Vorabentscheidung zu begehren: Die Frage, ob unter den Begriff des "Betreibens" von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs per Schiene (vgl Art2 Abs2 litc der Sektoren-Richtlinie) auch das Bereitstellen der Netzinfrastruktur zu subsumieren sei, stellt im vorliegenden Fall keine klärungsbedürftige Frage dar, da - selbst bei ihrer Bejahung durch den EuGH - es dem nationalen (österreichischen) Gesetzgeber unbenommen wäre, den von den gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien gelegten Mindeststandard im Sinne eines strengeren Vergaberegimes zu modifizieren.

Keine Schaffung eines verfassungsrechtlich schützenswerten Vertrauenstatbestandes ("Treu und Glauben") durch Entscheidung über eine einstweilige Verfügung im selben Verfahren.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Feststellungsbescheid, EU-Recht Vorabentscheidung, Vergabewesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1506.2002

Dokumentnummer

JFR_09959073_02B01506_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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