RS Vwgh 2002/10/3 98/08/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1091;
ABGB §914;
ABGB §916 Abs1;
BSVG §2 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/08/0110 E 20. Oktober 1992 RS 3

Stammrechtssatz

Voraussetzung dafür, daß nicht mehr der Eigentümer, sondern der Pächter den landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr führt, ist, daß überhaupt ein Pachtvertrag abgeschlossen wurde (Hinweis E 19.9.1980, 1171/77), daß der Pachtvertrag nicht nur zum Schein abgeschlossen, in Wirklichkeit aber kein oder ein anderes Rechtsverhältnis begründet werden sollte (Hinweis E 28.2.1985, 84/08/0120 und E 3.7.1990, 89/08/0164), und daß der als Pachtvertrag bezeichnete und als solcher von den Vertragspartnern gewollte Vertrag seinem Inhalt nach ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Pachtverhältnis begründete. Schließlich ist erforderlich, daß der wirksam abgeschlossene und ein Pachtverhältnis im eben genannten Sinn begründende Pachtvertrag in der Folge nicht in den für den Weiterbestand eines Pachtverhä1tnisses wesentlichen Punkten abgeändert wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998080193.X03

Im RIS seit

03.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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