RS Vwgh 2002/10/3 97/08/0602

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Veröffentlicht am 03.10.2002
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z1;
AlVG 1977 §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/08/0603

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0485 E 20. Oktober 1999 RS 1(hier ohne den dritten Satz)

Stammrechtssatz

Die Verfügbarkeit des Arbeitslosen iSd § 7 Abs 3 Z 1 AlVG erfordert nicht dessen Vermittelbarkeit für eine Vollbeschäftigung. Die Bereitschaft des Arbeitslosen, nicht nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung, sondern im Falle einer entsprechenden Vermittlung auch eine Vollbeschäftigung anzunehmen, ist erst iZm der Voraussetzung der Arbeitswilligkeit iSd § 9 AlVG, nicht aber schon bei der Prüfung der Verfügbarkeit iSd § 7 Abs 3 Z 1 AlVG zu beurteilen. IZm der Verfügbarkeit in diesem Sinne kommt es auf das Ausmaß der Tätigkeit während des Zeitraumes, für den die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beansprucht werden, an. Die mangelnde Verfügbarkeit knüpft an Umstände an, bei deren Vorliegen die unwiderlegliche Vermutung des Gesetzes gerechtfertigt ist, dass die betreffende Person während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung iSd § 12 Abs 1 AlVG, sondern an anderen Zielen interessiert ist (Hinweise E 22.12.1998, 97/08/0106, E 16.2.1999, 98/08/0057 und 97/08/0584, E 13.4.1999, 99/08/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080602.X07

Im RIS seit

04.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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