RS Vwgh 2002/10/3 97/08/0594

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Veröffentlicht am 03.10.2002
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §59 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/08/0606 97/08/0607

Rechtssatz

Für den Lauf der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG kommt es nicht darauf an, ob und aus welchem Grund es zu einem objektiven Zahlungsverzug gekommen ist. Das Wesen der Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für den vom Sozialversicherungsträger erlittenen Zinsenverlust bedeutet, dass damit das Risiko des Versicherungsträgers, die ihm (letztlich) gebührenden Beiträge zeitgerecht (bzw im Falle einer Verspätung ohne wirtschaftlichen Verlust) zu erlangen, ausgeglichen werden soll. Daher kommt es für die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß den Beitragspflichtigen am Zahlungsverzug ein Verschulden trifft (vgl den im hg Erkenntnis vom 24. Juni 1997, 95/08/0041, behandelten Fall, dass die Beitragsschuld wegen unklarer Rechtslage erst nach einem längeren Verfahren endgültig feststand).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080594.X06

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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