RS Vfgh 2004/9/27 B214/04

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Veröffentlicht am 27.09.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §18
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer selbst verfassten Beschwerde wegen nicht behobenen Formmangels der Vorlage des angefochtenen Bescheides bei der nach Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes unter Hinweis auf die Säumnisfolgen erfolgten Stellung eines Verfahrenshilfeantrags sowie Vorlage eines Vermögensbekenntnisses

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer kam dem Mängelbehebungsauftrag nicht nach: Er beantragte zwar die Bewilligung der Verfahrenshilfe für diese Rechtssache und legte dem Verfassungsgerichtshof am 15.06.04 ein Vermögensbekenntnis vor, unterließ es jedoch, den angefochtenen Bescheid (in Ur-, Gleich-, Abschrift oder Kopie) anzuschließen.

Entscheidungstexte

  • B 214/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.09.2004 B 214/04

Schlagworte

VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B214.2004

Dokumentnummer

JFR_09959073_04B00214_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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