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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §10 Abs4 Z3;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses und Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Berufung - Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (Hinweis B VS 25. Februar 1981, 2680/80, VwSlg 10381 A/1981). Erlegt der zu vollziehende Bescheid - was hier nicht der Fall ist -
etwa eine Geldleistung auf, so wird der Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe des zitierten Beschlusses nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die antragstellende Partei einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte. Mit dem bloßen Vorbringen, der Beschwerdeführer sei nunmehr arbeitslos, ohne nähere Angaben zu seinen auch hier relevanten sonstigen Vermögens- und Einkommensverhältnissen, werden keine mit der Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Realität verbundenen unverhältnismäßigen Nachteile dargetan, weil es nicht erkennen lässt, ob der - im gedachten Fall einer erfolgreichen Beschwerde und einer folgenden Aufhebung der Kündigung durch einen Ersatzbescheid der belangten Behörde (Dienstbehörde) unter Nachzahlung der zwischenzeitig entgangenen Bezüge bloß vorübergehende - Ausfall seines Einkommens als Beamter zu einem gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Wirkungen des Kündigungsbescheides während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unverhältnismäßigen Nachteil führt.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002120019.A02Im RIS seit
30.01.2003