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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §28 Abs1 Z2;Rechtssatz
Der Nachsichtswerber muss nicht nur in der Lage sein, die Ausführungen gewerblicher Tätigkeiten durch andere zu überwachen, sondern auch sie selbst zu verrichten (Hinweis E 11.11.1998, 98/04/0118).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002040059.X03Im RIS seit
20.01.2003