RS Vwgh 2002/10/9 2002/04/0059

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Veröffentlicht am 09.10.2002
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §28 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Der Nachsichtswerber muss nicht nur in der Lage sein, die Ausführungen gewerblicher Tätigkeiten durch andere zu überwachen, sondern auch sie selbst zu verrichten (Hinweis E 11.11.1998, 98/04/0118).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002040059.X03

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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