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10/10 GrundrechteNorm
GewO 1994 §57 Abs1;Rechtssatz
Beim Verwaltungsgerichtshof bestehen (unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtes der Erwerbsfreiheit nach Art. 6 Abs. 1 StGG) keine Bedenken, wenn der Gesetzgeber für die Entgegennahme von Bestellungen von Privatpersonen anlässlich einer Werbeveranstaltung besondere Regeln getroffen hat. So hat der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 11853/1988 - unter Hinweis auf Aicher (Wettbewerbsrechtliche Einführung in das Recht der Werbung, in: Aicher (Hg), Das Recht der Werbung, 260 ff) - den psychologischen Kaufdruck "insbesondere" im Rahmen so genannter "Vertriebspartys" betont, der eine abwägende Kaufentscheidung ebenso erschwert, wie die mit derartigen Vertriebsformen regelmäßig verbundene Erschwerung des Preis- und Qualitätsvergleichs für den Kaufinteressenten. Es begegnet beim Verwaltungsgerichtshof auch keinen Bedenken, dass das Abhalten von Werbeveranstaltungen hinsichtlich anderer als im § 57 Abs. 1 GewO 1994 (bzw. in einer Verordnung nach § 57 Abs. 2) angeführter Waren im Grunde des § 57 Abs. 3 GewO 1994 zulässig sein soll (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendel, Kommentar zur GewO, 1998, RZ 14 zu § 57; ebenso Hanusch, Kommentar zur Gewerbeordnung, RZ 1.2. zu § 57), nicht aber die Entgegennahme von Bestellungen bei derartigen Werbeveranstaltungen. Dies führt zu keinem sinnwidrigen Ergebnis, sondern es kann die sachliche Rechtfertigung und Adäquanz des Unterschieds in den Regelungen eben im Schutz des Konsumenten vor psychologischem Kaufzwang begründet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000040210.X05Im RIS seit
20.01.2003