RS Vwgh 2002/10/9 2000/04/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2002
beobachten
merken

Index

10/10 Grundrechte
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §57 Abs1;
GewO 1994 §57 Abs3;
GewO 1994 §59;
StGG Art6 Abs1;

Rechtssatz

Beim Verwaltungsgerichtshof bestehen (unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtes der Erwerbsfreiheit nach Art. 6 Abs. 1 StGG) keine Bedenken, wenn der Gesetzgeber für die Entgegennahme von Bestellungen von Privatpersonen anlässlich einer Werbeveranstaltung besondere Regeln getroffen hat. So hat der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 11853/1988 - unter Hinweis auf Aicher (Wettbewerbsrechtliche Einführung in das Recht der Werbung, in: Aicher (Hg), Das Recht der Werbung, 260 ff) - den psychologischen Kaufdruck "insbesondere" im Rahmen so genannter "Vertriebspartys" betont, der eine abwägende Kaufentscheidung ebenso erschwert, wie die mit derartigen Vertriebsformen regelmäßig verbundene Erschwerung des Preis- und Qualitätsvergleichs für den Kaufinteressenten. Es begegnet beim Verwaltungsgerichtshof auch keinen Bedenken, dass das Abhalten von Werbeveranstaltungen hinsichtlich anderer als im § 57 Abs. 1 GewO 1994 (bzw. in einer Verordnung nach § 57 Abs. 2) angeführter Waren im Grunde des § 57 Abs. 3 GewO 1994 zulässig sein soll (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendel, Kommentar zur GewO, 1998, RZ 14 zu § 57; ebenso Hanusch, Kommentar zur Gewerbeordnung, RZ 1.2. zu § 57), nicht aber die Entgegennahme von Bestellungen bei derartigen Werbeveranstaltungen. Dies führt zu keinem sinnwidrigen Ergebnis, sondern es kann die sachliche Rechtfertigung und Adäquanz des Unterschieds in den Regelungen eben im Schutz des Konsumenten vor psychologischem Kaufzwang begründet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000040210.X05

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten