RS Vwgh 2002/10/9 2000/04/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2002
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1;
GewO 1994 §57 Abs3;
GewO 1994 §59 Abs1 Z3;
StGG Art2;
StGG Art6 Abs1;

Rechtssatz

Aus dem Grund des Schutzes der Konsumenten vor dem besonderen psychologischen Kaufzwang bei Werbeveranstaltungen hat der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass des Beschwerdefalles keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Erwerbsausübungsfreiheit oder des Gleichheitsgrundsatzes, wenn in der Beschwerde dargelegt wird, es wäre "sinnwidrig", wenn das direkte Aufsuchen von Privatpersonen an deren Wohnadresse - als Haustürgeschäft die direkteste Form des Kundenkontaktes - unter der Voraussetzung des § 59 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 57 Abs. 3 GewO 1994 zulässig wäre, während die weniger direkte Form des Kundenkontaktes im Rahmen einer Werbeveranstaltung, zu der es sich der angesprochene Kunde überlegen könne, hinzugehen oder nicht, generell unzulässig wäre. Vom Beschwerdeführer wird dabei der gruppendynamische Faktor solcher Veranstaltungen übergangen, der bei einem Haustürgeschäft eben nicht gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000040210.X06

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten