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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §57;Rechtssatz
Die GewO 1994 stellt - wie schon zuvor die GewO 1859 i.d.F. des Gesetzes BGBl. Nr. 416/1968, - den im § 57 geregelten "Aufsuchen von Privatpersonen ... zum Zweck des Sammelns von Bestellungen auf Waren" im § 59 ausdrücklich die "Entgegennahme von Bestellungen auf Waren bei Privatpersonen" gegenüber. Im Gegensatz zur letztgenannten Gesetzesstelle, welche den tatsächlichen Bestellvorgang betrifft, hat demnach § 57 GewO 1994 eine Vertriebsmethode als solche zum Gegenstand, also die - in welcher Form immer in Erscheinung tretende - Vorsprache des Gewerbetreibenden bei seinen präsumtiven Kunden, um diese zur Bestellung seiner Ware zu veranlassen. Wenn und soweit diese Bemühungen im Einzelfall erfolgreich sind, kommen sowohl § 57 als auch § 59 GewO 1994 zur Anwendung; bleiben die Bestellungen hingegen aus, dann verstößt der Gewerbetreibende zwar nicht gegen § 59, wohl aber zufolge seiner auf das Sammeln von Bestellungen gerichteten Absicht gegen § 57 GewO 1994 (vgl. OGH vom 13.7.1976, 4 Ob 338, 339/76; vgl. auch OGH vom 5.5.1981, 4 Ob 337/81, wonach § 59 Abs. 1 Z. 4 (damals) GewO 1973 keinen Ausnahmetatbestand im Verhältnis zu § 57 (damals) GewO 1973 enthält, weil in den beiden Vorschriften zwei verschiedene Sachverhalte geregelt werden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000040210.X01Im RIS seit
20.01.2003