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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §28 Abs1 Z2;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund, dass vom Fehlen jeglicher fachlicher Verwendungszeiten auszugehen ist, sowie im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin der ihr gebotenen Gelegenheit, ihre praktischen Fähigkeiten unter Beweis zu stellen, nicht nachgekommen ist (vgl. dazu das hg. E vom 24. August 1995, Zl. 95/04/0017), bietet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführerin über Erfahrungen verfügt, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden. Die Beschwerdeführerin verfügt somit über keine hinreichende tatsächliche Befähigung im Grunde des § 28 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001040108.X03Im RIS seit
20.01.2003