RS Vwgh 2002/10/9 2000/04/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2002
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §57 Abs3;
GewO 1994 §57 Abs3;
GewO 1994 §59 Abs1 Z3;
GewO 1994 §59 Abs2 Satz1;
GewO 1994 §59 Abs2 Satz2;

Rechtssatz

Wenn in den Gesetzesmaterialien (395 BlgNR XIII. GP, 153) zur GewO 1973 - wiederverlautbart als GewO 1994 - ausgeführt wird, dass durch die in die Vorlage aufgenommene Bestimmung des § 59 Abs. 2 zweiter Satz die offenkundige Umgehungsmöglichkeit des Verbotes der Entgegennahme von Bestellungen auf Werbeveranstaltungen künftighin ausgeschlossen werden solle, so ist daraus zu schließen, dass der Gesetzgeber - wie bisher - vom "Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen" im § 57 Abs. 3 GewO 1973 (nunmehr GewO 1994) nicht auch das Sammeln von Bestellungen bei Werbeveranstaltungen erfasst wissen wollte. Sofern in der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (insbesondere vom 13. Juli 1976, 4 Ob 338, 339/76) eine gegenteilige Meinung zum Ausdruck gebracht werden sollte, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof dem nicht anzuschließen (ausführliche Begründung im vorliegenden E). Das Sammeln von Bestellungen (durch den Gewerbetreibenden) bei derartigen Veranstaltungen ist vom Verbot des § 59 Abs. 2 erster Satz GewO 1994 erfasst und fällt nicht unter die Ausnahmeregel des § 59 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000040210.X02

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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