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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine willkürliche oder denkunmögliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs; gerechtfertigte Annahme eines Widerspruchs zum öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitzes aufgrund der großen Entfernung des betreffenden landwirtschaftlichen Grundstücks vom Besitz des BeschwerdeführersRechtssatz
Es ist weder denkunmöglich noch willkürlich, wenn die belangte Behörde die Ansicht vertritt, dass der Rechtserwerb von sogenannten Überlandparzellen der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht (vgl VfSlg 12699/1991). Es ist unbestritten, dass der Rechtserwerb ein landwirtschaftliches Grundstück betrifft, welches rund 30 km vom landwirtschaftlichen Besitz des Beschwerdeführers entfernt ist. Wenn auch das Grundstück für den vom Beschwerdeführer angestrebten Anbau von Vogelbeeren oder Kornellkirschen geeignet ist, liegt unter den genannten Voraussetzungen in der Annahme agrarstruktureller Nachteile keine Verfassungswidrigkeit. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Rechtserwerb im Vergleich zu den gegenwärtigen Besitzverhältnissen eine Verbesserung bewirken würde. Damit kann aber der belangten Behörde nicht angelastet werden, in Anwendung des Gesetzes denkunmöglich vorgegangen zu sein, wenn sie zum Ergebnis kommt, dass der Rechtserwerb den durch §6 Abs1 lita Tir GVG 1996 geschützten öffentlichen Interessen widerspricht.
Keine Willkür, ausreichendes Ermittlungsverfahren (Lokalaugenschein, Lichtbilder, Grundbuchsauszüge).
(She auch B 807/04, E v 06.10.04; zur Unbedenklichkeit der Genehmigungspflicht des § 4 Tir GVG 1996 she EuGH 23.09.03, Rs C-452/01, Ospelt).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftlichesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B28.2001Dokumentnummer
JFR_09959073_01B00028_01