RS Vwgh 2002/10/9 2000/04/0077

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Veröffentlicht am 09.10.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
VStG §51e Abs3 Z1;

Rechtssatz

Da der Inhalt des Wiederaufnahmeantrages erkennen lässt, dass der darin behauptete Wiederaufnahmegrund nicht vorliegt, war es nicht rechtswidrig, wenn der unabhängige Verwaltungssenat keine mündliche Verhandlung durchführte. Die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag erforderte nämlich keine Sachverhaltsfeststellungen (vgl. § 51e Abs. 3 Z 1 VStG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze Band II, zweite Auflage 2000, Seite 1030, Anm. 10).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000040077.X01

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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