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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Da der Inhalt des Wiederaufnahmeantrages erkennen lässt, dass der darin behauptete Wiederaufnahmegrund nicht vorliegt, war es nicht rechtswidrig, wenn der unabhängige Verwaltungssenat keine mündliche Verhandlung durchführte. Die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag erforderte nämlich keine Sachverhaltsfeststellungen (vgl. § 51e Abs. 3 Z 1 VStG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze Band II, zweite Auflage 2000, Seite 1030, Anm. 10).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000040077.X01Im RIS seit
20.01.2003