RS Vwgh 2002/10/9 2001/04/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2002
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §28 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/04/0201 E 16. Dezember 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Hinsichtlich des Vorliegens der Nachsichtsvoraussetzungen bedarf es einer entsprechenden Mitwirkung des Nachsichtswerbers; es ist nicht Aufgabe der Behörde, von Amts wegen alle Fakten zu erheben, die möglicherweise für eine solche Nachsichtserteilung sprechen (Hinweis E 30.7.1996, 95/04/0129).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001040108.X02

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten