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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §26 Abs1;Rechtssatz
Das Gesetz sieht nicht die spezialpräventive Wirkung einer Verurteilung als ausreichend an, sondern bestimmt vielmehr (näher bezeichnete) Verurteilungen als Gewerbeausschlussgrund, wovon erst unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen die Nachsicht zu erteilen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002040122.X04Im RIS seit
20.01.2003