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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Verurteilung des Beschwerdeführers zu Grunde gelegen sei, er habe Suchtgift (und zwar Kokain in großer Menge) nach Österreich einzuführen versucht; außerdem habe er entgegen den bestehenden Vorschriften Cannabis und Kokain in der Zeit ab etwa 1994 bis 5. April 1997 in nicht mehr feststellbaren Mengen erworben und besessen. Es kann nicht als unschlüssig (und auch nicht mit dem menschlichen Erfahrungsgut in Widerspruch stehend) angesehen werden, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertrat, es biete sich angesichts der vermehrten geschäftlichen Kontakte zu Menschen und der mit dem Gewerbe der Technischen Zeichner auch verbundenen Reisetätigkeit besondere Gelegenheit zur Begehung von Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002040122.X02Im RIS seit
20.01.2003