RS Vwgh 2002/10/9 2002/04/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2002
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §28 Abs1;

Rechtssatz

Es ist nicht Aufgabe der Behörde, von Amts wegen alle Fakten zu erheben, die möglicherweise für eine Nachsichtserteilung sprechen (Hinweis E vom 30.1.1996, 95/04/0124).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002040059.X02

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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