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50/01 GewerbeordnungNorm
BetriebsanlagenV vereinfachte Genehmigung 1994 §1 Z1 idF 1999/II/019;Rechtssatz
§ 148 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 bezieht sich auf ein Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage oder zur Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage, das sich auch oder nur auf einen Gastgarten im Sinne des ersten und zweiten Satzes des Abs. 1 erstreckt (Hinweis Grabler/Stolzlechner/Wendel, Kommentar zur GewO, Ergänzungsband, 2001, RZ 15a zu § 148). Schon im Hinblick darauf ist es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zweifelhaft, dass auch ein Gastgarten als eine "Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 2 Z. 2 bis 4 GewO 1994" im Sinne des § 1 Z. 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl. Nr. 850/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 19/1999, anzusehen ist. Dass das Gastgewerbe im Gastgarten "im Freien" ausgeübt wird, ändert nichts daran, dass die Gewerbeausübung in dieser Betriebsanlage erfolgt (wobei sich die Betriebsanlage auch oder nur auf einen Gastgarten erstreckt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002040130.X03Im RIS seit
20.01.2003