Index
L72006 Beschaffung Vergabe SteiermarkNorm
B-VG Art140 Abs4;Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis vom 10. Juni 2002, G 109/02-8, aus, dass die Wortfolge "- und Dienstleistungs" in § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a idF des § 125 Abs. 1 Stmk LVergG 1998 idF LGBl. Nr. 66/2000 verfassungswidrig war. Der Beschwerdefall bildet den Anlassfall für den verfassungsgerichtlichen Ausspruch, dass die angewendete und vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendende Gesetzesstelle verfassungswidrig war. Dadurch, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auf diese die Anwendbarkeit des Gesetzes ausschließende Gesetzesstelle gestützt hat, belastete sie diesen mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002040083.X01Im RIS seit
20.01.2003