RS Vwgh 2002/10/9 2002/04/0083

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Veröffentlicht am 09.10.2002
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Index

L72006 Beschaffung Vergabe Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs4;
B-VG Art140 Abs7;
LVergG Stmk 1998 §125 Abs1 idF 2000/066;
LVergG Stmk 1998 §3 Abs1 Z2 lita idF 2000/066;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis vom 10. Juni 2002, G 109/02-8, aus, dass die Wortfolge "- und Dienstleistungs" in § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a idF des § 125 Abs. 1 Stmk LVergG 1998 idF LGBl. Nr. 66/2000 verfassungswidrig war. Der Beschwerdefall bildet den Anlassfall für den verfassungsgerichtlichen Ausspruch, dass die angewendete und vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendende Gesetzesstelle verfassungswidrig war. Dadurch, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auf diese die Anwendbarkeit des Gesetzes ausschließende Gesetzesstelle gestützt hat, belastete sie diesen mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002040083.X01

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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