Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
GewO 1994 §26 Abs1;Rechtssatz
Es kann unter Berücksichtigung des von der belangten Behörde hervorgehobenen Gesichtspunktes, dass der Verurteilung des Beschwerdeführers mehrere gleichartige Taten im Hinblick auf den Erwerb und Besitz von Cannabis und Kokain zu Grunde gelegen seien, welche sich über einen langen Zeitraum hingezogen hätten, nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die betreffende aus dem Persönlichkeitsbild abgeleitete Befürchtung im Hinblick auf diesen Zeitraum nicht als weggefallen betrachtete.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002040122.X03Im RIS seit
20.01.2003