RS Vwgh 2002/10/9 2002/04/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2002
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
50/01 Gewerbeordnung
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

GewO 1994 §26 Abs1;
SGG §12 Abs1;
SGG §16 Abs1;
SMG 1997;
StGB §15;

Rechtssatz

Es kann unter Berücksichtigung des von der belangten Behörde hervorgehobenen Gesichtspunktes, dass der Verurteilung des Beschwerdeführers mehrere gleichartige Taten im Hinblick auf den Erwerb und Besitz von Cannabis und Kokain zu Grunde gelegen seien, welche sich über einen langen Zeitraum hingezogen hätten, nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die betreffende aus dem Persönlichkeitsbild abgeleitete Befürchtung im Hinblick auf diesen Zeitraum nicht als weggefallen betrachtete.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002040122.X03

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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