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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §59;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof folgt der Auffassung von Grabler/Stolzlechner/Wendel, Kommentar zur GewO, 1998, RZ 3 zu § 59, wonach die Entgegennahme von Bestellungen bei so genannten "Werbeparties" nicht gestattet ist (ebenso Wallner, Weiter Betriebsstätten und Gewerbeausübung außerhalb der Betriebsstätte, in: Rill (Hg), Gewerberecht, 1978, 376, wonach das Verbot der Entgegennahme von Bestellungen von Privatpersonen auch für eine solche anlässlich einer Werbeveranstaltung gilt; im gleichen Sinn Hanusch, Kommentar zur Gewerbeordnung, RZ 2 zu § 59).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000040210.X04Im RIS seit
20.01.2003