RS Vwgh 2002/10/9 2000/04/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §367 Z2;
GewO 1994 §9 Abs1;
VStG §9;

Rechtssatz

Die gewerberechtliche Wirkung des Bestellungsvertrages (mit einem gewerberechtlichen Geschäftsführer) entsteht nicht durch den Vertragsabschluss, sondern erst durch einen weiteren Rechtsakt, der im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Unter einem "gewerberechtlichen Geschäftsführer" ist bei einem bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe nur ein von der Behörde genehmigter Geschäftsführer zu verstehen. Mit einer bloßen Bestellung durch einen Gewerbeinhaber (bzw. etwa einer juristischen Person) und mit dem Ansuchen um Genehmigung der Bestellung wird der Geschäftsführer noch nicht zum gewerberechtlichen Geschäftsführer eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (Hinweis auf das E vom 24.5.1994, Zl. 94/04/0065, und die darin angegebene weitere Judikatur). Bei fehlender Genehmigung (oder Nichtanzeige) eines gewerberechtlichen Geschäftsführers sind daher die zur Vertretung nach außen befugten Organe (§ 9 VStG) nach § 367 Z 2 GewO 1994 zu bestrafen (Hinweis auch auf Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, Seite 62, Anm. 12).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000040198.X01

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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