RS Vwgh 2002/10/9 2002/04/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2002
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Index

L72007 Beschaffung Vergabe Tirol
95/05 Normen Zeitzählung
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

ABVV 1994 §8 Abs1;
BVergG 1997 §43;
LVergG Tir 1998 §5 Abs1 litb;
ÖNORM A 2050 Pkt3.2.5 Abs9;

Rechtssatz

Bei einer "rechtsgültigen Unterfertigung" des Angebotes durch den Bieter genügt es, dass der Bieter durch sein Angebot zivilrechtlich gebunden ist. Rechtsgültig unterfertigt ist ein Angebot auch dann, wenn der Unterzeichnende zur Fertigung entweder generell oder auch nur für diese Ausschreibung berechtigt ist. Einer firmenmäßigen Zeichnung bedarf es hiezu nicht (vgl. Platzer/Öhlinger, EU-konforme Ausschreibungen, 2. Aufl., 90 f; ebenso Heid, Entscheidungsbesprechung zu OGH vom 19. Mai 1998, 7 Ob 159/97a, ecolex 1999, 16; vgl. in diesem Sinne auch B-VKK vom 16. März 1999, Zl. S-37/99-16, mit Erwägungen zum gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot und damit weiters zur Inländerdiskriminierung; vgl. weiters Holoubek, Rechtsprechung BVA, B-VKK, ZVB 2002, 56). Prüfungsmaßstab ist somit (lediglich) - unter Heranziehung der gesetzlichen Regeln über die Vertretung - das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Vertretung (vgl. in diesem Sinne zur (deutschen) Rechtslage auch Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, 9. Aufl., 690).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002040058.X02

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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