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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt in Folge wiederholter unsubstanziierter Pauschalablehnung von Richtern wegen Befangenheit und des impliziten Vorwurfs einer strafbaren Handlung; keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit und des Grundsatzes der WaffengleichheitRechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine Strafe für die mutwillige Wiederholung von bereits zuvor als substanzlos erkannten Behauptungen ausgesprochen, die insofern sowohl der Funktionsfähigkeit als auch dem "Ansehen der Rechtsprechung" (Art10 Abs2 EMRK) dient.
Keine in die Verfassungssphäre reichenden Verfahrensmängel.
Es ist nicht unvertretbar, die allgemein gehaltene Behauptung von freundschaftlichen Kontakten zwischen sämtlichen Richtern des Bezirksgerichtes und des Landesgerichtes Feldkirch untereinander einerseits und zwischen sämtlichen dieser Richter und einer bestimmten Rechtsanwaltskanzlei anderseits als "unsubstantiiert" zu werten. Vertretbar ist auch die Einschätzung der Disziplinarbehörden, dass allfällige Verfahrensmängel im Ablehnungsverfahren keine Auswirkung darauf haben, ob die inkriminierten Anträge des Beschwerdeführers - mangels Konkretisierung - als mutwillig oder "rechtsmissbräuchlich" anzusehen waren.
Im behaupteten Fehlen von ausreichender Zeit zur Vorbereitung kann der Verfassungsgerichtshof keine Verletzung der Verteidigungsrechte erkennen, weil es sich bei sämtlichen der in der Verhandlung der OBDK verlesenen OGH-Beschlüsse um Entscheidungen über Rechtsmittel handelt, die der Beschwerdeführer als Parteienvertreter eingebracht hatte. Da ihm die Beschlüsse somit ohnehin bekannt waren, hatte er "ausreichende [...] Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung" im Sinne des Art6 Abs3 litb EMRK.
Keine Verletzung von Art7 EMRK, weil die OBDK in vertretbarer Weise §9 RAO und §2 RL-BA herangezogen hat.
Schlagworte
Meinungsäußerungsfreiheit, Rechtsanwälte, DisziplinarrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B622.2004Dokumentnummer
JFR_09959072_04B00622_01