RS Vfgh 2004/9/28 B784/03 - B785/03

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Veröffentlicht am 28.09.2004
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Index

64 Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
LDG 1984 §26

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht mangels ausreichender Begründung eines Besetzungsvorschlages für die Ernennung auf eine schulfeste Leiterstelle an einer Volksschule sowie der Besetzung selbst; keine Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen hinsichtlich der fehlenden Nachvollziehbarkeit der für die Reihung ausschlaggebenden (Bewertungs-)Ergebnisse; objektive Willkür

Rechtssatz

Dem Besetzungsvorschlag des Bezirksschulrates sind keinerlei abwägende Überlegungen zur Reihung der Bewerber zu entnehmen. Der Besetzungsvorschlag übernimmt die "Reihung gemäß [dem] Schulleiterauswahlverfahren" und verweist auf dessen Begründung, ohne die diesbezüglichen Überlegungen näher darzulegen bzw. sich damit auseinander zu setzen. Das Selbe trifft für den Bescheid der Landesregierung betreffend die Besetzung der in Rede stehenden Planstelle zu.

Kein Eingehen auf die Frage der Bedeutung der zweisprachigen Qualifikation der Bewerber bei diesem Ergebnis.

ebenso: B785/03 vom selben Tag.

siehe auch B967/01 und B968/01, B v 24.09.02: Zurückweisung der Beschwerden derselben Beschwerdeführer mangels Instanzenzugserschöpfung; Hinweis des Verfassungsgerichtshofes auf die Möglichkeit der in den vorliegenden Verfahren gestellten Anträge auf Wiedereinsetzung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheidbegründung, Dienstrecht, Lehrer, Landeslehrer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B784.2003

Dokumentnummer

JFR_09959072_03B00784_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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