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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ArbIG 1993 §11 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/17/0165 E 14. Dezember 1998 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Die Berufungsbehörde hat bei der Strafbemessung nach den Kriterien des § 19 VStG vorzugehen und ist nicht an Zusagen von Behörden über die zu erwartende Strafhöhe gebunden. Bestehen jedoch auch ohne Rechtsgrundlage gegebene Zusagen über die zu erwartende Strafhöhe für den Fall, dass die Geldstrafe (hier Organstrafverfügung) nicht sofort entrichtet wird, und werden diese nicht eingehalten, dann liegt in der Nichtbeachtung dieser Zusage bei der Strafbemessung ein schwer wiegender Vertrauensverstoß. Das Vertrauen in die Zusage der Behörde erster Instanz (es solle die Organstrafverfügung nicht einbezahlt werden, wenn bereits ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem § 45 Abs 2 StVO gestellt worden sei; falls dieser Antrag negativ ausfallen sollte, werde im Strafverfahren eine Buße in der Höhe des Organstrafbetrages verhängt) hätte bei der Strafbemessung als mildernd berücksichtigt werden müssen (vgl die ein Vertrauen in korrektes Staatshandeln voraussetzenden Milderungsgründe in § 34 Abs 1 Z 16 und § 34 Abs 2 StGB), die Aufzählung der Milderungsgründe im Gesetz ist nämlich keine taxative, sondern eine demonstrative.
Schlagworte
Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002020186.X01Im RIS seit
21.11.2002