RS Vwgh 2002/10/11 2002/02/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2002
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1993 §11 Abs2;
ASchG 1994 §130 Abs1;
VStG §19;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/17/0165 E 14. Dezember 1998 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde hat bei der Strafbemessung nach den Kriterien des § 19 VStG vorzugehen und ist nicht an Zusagen von Behörden über die zu erwartende Strafhöhe gebunden. Bestehen jedoch auch ohne Rechtsgrundlage gegebene Zusagen über die zu erwartende Strafhöhe für den Fall, dass die Geldstrafe (hier Organstrafverfügung) nicht sofort entrichtet wird, und werden diese nicht eingehalten, dann liegt in der Nichtbeachtung dieser Zusage bei der Strafbemessung ein schwer wiegender Vertrauensverstoß. Das Vertrauen in die Zusage der Behörde erster Instanz (es solle die Organstrafverfügung nicht einbezahlt werden, wenn bereits ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem § 45 Abs 2 StVO gestellt worden sei; falls dieser Antrag negativ ausfallen sollte, werde im Strafverfahren eine Buße in der Höhe des Organstrafbetrages verhängt) hätte bei der Strafbemessung als mildernd berücksichtigt werden müssen (vgl die ein Vertrauen in korrektes Staatshandeln voraussetzenden Milderungsgründe in § 34 Abs 1 Z 16 und § 34 Abs 2 StGB), die Aufzählung der Milderungsgründe im Gesetz ist nämlich keine taxative, sondern eine demonstrative.

Schlagworte

Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002020186.X01

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten